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OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99 - 79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das BtMG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 24.03.1999 - 50 Gs 272/99
- OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99 - 79
Papierfundstellen
- StraFo 1999, 214
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96
Entscheidungen zur Geldwäsche
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99
Voraussetzung ist allerdings die Feststellung, dass ein organisiertes Absatzsystem besteht, innerhalb dessen die Handlungen des Beschuldigten dazu dienten 'den Rückfluß der Erlöse an die Lieferanten zu fördern' (BGH StV 97, 589 [590]) und demnach als 'unterstützende Finanztransaktionen' qualifiziert werden können, die 'zur Erfüllung der Verpflichtung des Drogenkäufers beitragen' (…BGH aaO S.589). - BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95
Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff: …
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99
Insofern kommt bezüglich der Geldwäsche lediglich eine Postpendenzfeststellung in Betracht (BGH NStZ 95, 500; BGH StV 98, 25). - BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97
Möglichkeit der Beteiligung an einem beendeten Austausch von Betäubungsmitteln …
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99
Insofern kommt bezüglich der Geldwäsche lediglich eine Postpendenzfeststellung in Betracht (BGH NStZ 95, 500; BGH StV 98, 25). - OLG Köln, 22.12.1998 - HEs 233/98
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99
Der Senat hat diesen Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren durch Beschluß vom 22. Dezember 1998 (HEs 233/98 - 275) mit der Begründung aufgehoben, ein dringender Tatverdacht sei nicht gegeben.
- LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (…Münchener Kommentar, Böhm/Werner , StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rz. 22; BGH, StV 2008, 84; OLG Köln, StraFO 1999, 214).